Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Bestellungen von Lieferungen und sonstigen Leistungen der Pickenpack Seafoods GmbH.
Zusätzliche Bedingungen gelten für die Lieferung von Lebensmitteln sowie Zusatzstoffen und Lebensmittel-verpackungsmaterialien.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal widersprechen. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Bedingungen. Änderungen, Ergänzungen und Ausschluss dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Pickenpack Seafoods GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung
Unsere Bestellungen müssen unverzüglich nach Zugang vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.1. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

2.2. Geheimhaltung
Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach unserer schriftlichen Zustimmung hinweisen.

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

3. Liefertermine und Verzugsfolgen
Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ist der Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle innerhalb der üblichen Geschäftszeiten maßgeblich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir bei Verzug berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Abschluss eines Deckungskaufes sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Entsprechendes gilt auch bei einer auf höherer Gewalt, z. B. Streik und Aufruhr, beruhenden Leistungsverzögerung, sofern der Lieferant uns hierüber nicht unverzüglich unterrichtet.

Ist für Verzug eine Vertragsstrafe vereinbart, bleiben weitergehende Ansprüche und unser Recht, vom Vertrag zurückzutreten, davon unberührt. Die Vertragsstrafe können wir auch dann noch verlangen, wenn wir sie uns bei der Abnahme der Leistung nicht vorbehalten, aber innerhalb von zwei Wochen nach Entgegennahme der Leistung dem Grunde nachgefordert haben.

4. Gefahrübergang und Versand
Die Pickenpack Seafoods GmbH und der Lieferant bestimmen die Beförderungsart durch Bezugnahme auf die ICC Incoterms® 2010-Regeln in den Bestellunterlagen. In jedem Fall haben wir jedoch das Recht, eine bestimmte Beförderungsart vorzuschreiben. Wurde keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel „delivery duty paid“ (geliefert verzollt, ICC Incoterms® 2010-Regeln) gelten.

Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung werden von uns nicht übernommen.

Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit detaillierter Angabe des Inhalts sowie vollständiger Bestellkennzeichnung beizufügen. Solange diese Angaben fehlen oder unvollständig sind, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Tiefgefrorene Ware muss spätestens bis 12.00 Uhr am Tage vor dem Eintreffen avisiert werden.

5. Abnahme, Annahmeverzug
Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle, wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendung Dritter gegen Personen und Sachen, hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe bei uns oder unserem Lieferanten oder Kunden, Feuer, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen sowie Rohmaterialmangel und Energiemangel, die uns eine Abnahme bzw. Entgegennahme unmöglich machen, berechtigen uns, die Abnahme bzw. Entgegennahme entsprechend hinauszuschieben und schließen Annahmeverzug aus.

6. Preise, Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.

Der Lieferant hat in Rechnungen die Bestellkennzeichnung sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht fällig.
Pickenpack Seafoods GmbH zahlt, sofern keine Sondervereinbarungen vorliegen, jeweils unter Abzug von 2 % Skonto bei 14 Tagen oder innerhalb eines Monats rein netto per Scheck oder Überweisung. Zahlungsfristen beginnen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) vollständige Erfüllung der Leistungen des Auftragnehmers,
b) Eingang des ordnungsgemäß ausgestellten Lieferscheins,
c) Eingang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung bei uns.

Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

7. Gewährleistung – Allgemeine Bestimmungen
Im Gewährleistungsfall stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Lebensmitteln steht der Lieferant dafür ein, dass die Ware dem deutschen Lebensmittelrecht entspricht.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände trägt der Lieferant.
Für die im Rahmen der Gewährleistung vom Lieferant erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Äußere Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle zu rügen.
Als äußere Mängel sind hiermit ausnahmslos Mängel definiert, welche am äußerlichen Verpackungszustand der Ware erkenntlich sind und beziehen sich nicht zwingend auf die Ware oder das Lebensmittel selbst.

Offene Mängel sind, soweit sie durch eine von uns innerhalb eines internen Probenahmeplanes und im Rahmen einer festgelegten Intervallprüfung durchzuführenden Stichprobenkontrolle feststellbar sind, innerhalb von 20 Arbeitstagen zu rügen.
Als offene Mängel sind hiermit Mängel definiert, die sich durch einfache Funktionsprüfung und optische Begutachtung und im Fall von Lebensmitteln durch einfache sensorische Untersuchungen feststellen lassen.

Versteckte Mängel können auch später, jedoch unverzüglich nach Feststellung gerügt werden.
Unter versteckten Mängeln sind Mängel definiert, die sich entweder nicht auf die gesamte Liefermenge und somit nur auf eine Teilmenge beziehen und/oder nur durch analytische und/oder mikrobiologische Untersuchungen feststellbar sind und/oder sich erst im Rahmen eines weiteren Einsatzes äußern.

Mit Datenblatt, Spezifikation, technischem Merkblatt o. ä. bekannt gegebene technische Eigenschaften gelten als vertraglich garantierte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers.

Im Fall von Lieferkontrakten oder wiederkehrenden Lieferungen gleicher Ware behalten wir uns vor, die Anlieferungen in einem festgelegten Anlieferungsintervall zu untersuchen und auch von uns nicht untersuchte Anlieferungen bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist und/oder im Fall von Lebensmitteln bis zum Ablauf des vergebenen Mindesthaltbarkeits-datums zu reklamieren, sofern ein aufgetretener Mangel nicht durch uns selbst oder unsachgemäße Lagerung innerhalb unseres Verantwortungsbereiches verursacht wurde.

Der Lieferant sichert zu, dass die Lieferung/Leistung keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, sofern die von ihm zu liefernden Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.

8. Besondere Pflichten des Lieferanten bei Belieferung von Lebensmitteln

8.1 Lebensmittelrechtliche Sorgfaltspflichten
Der Lieferant untersucht die zu liefernden Waren vor unserer Belieferung auf Einhaltung der Vorschriften der Spezifikationen, des LMBG und der übrigen lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien. Unter anderem sind hierzu chemisch-biologische, sensorische sowie sonstige für das Produkt spezifische übliche Untersuchungen für jede Charge notwendig. Über die Untersuchung werden Protokolle angefertigt, die uns in einem Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Auslieferung auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

In Anlehnung an die Loskennzeichnungs-Verordnung kennzeichnet der Lieferant jede Charge durch eine entsprechende Markierung, die den Nachweis des jeweiligen Rohwarenbezuges ermöglicht und sorgt dafür, dass die entsprechenden Untersuchungsprotokolle jeder Charge zuzuordnen sind.

Der Lieferant garantiert, dass nur zugelassene Rohstoffe, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Konservierungsstoffe, Farbstoffe usw. verwendet werden und dass die Fabrikationsmethoden, Kennzeichnung und Ausstattung einschließlich der Kenntlichmachung von Zusatz- und Fremdstoffen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Lieferant hält uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen zivil- und strafrechtlicher Art frei, die bei Verletzung dieser Vorschriften gegen diese erhoben werden.

Wir sind berechtigt, vom Lieferanten in dem Umfange Nachweise über Herkunft, Beschaffenheit, Verarbeitung und Qualitätskontrollen zu verlangen, in dem der Lieferant seinerseits Nachweise von seinen Lieferanten zu verlangen berechtigt ist. Er verpflichtet seine Lieferanten entsprechende Nachweise ihm gegenüber zu führen. Der Lieferant tritt insoweit die eigenen Ansprüche auf Anforderung an uns ab. Für jeden Fall, in dem nach unserer Anforderung für eine bestimmte Charge keine Untersuchungsprotokolle vorgelegt werden oder diese nicht eindeutig zuzuordnen sind, verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 1.250,00, nicht jedoch mehr als 5 % des Lieferwertes.

8.2 Maßnahmen zur Förderung einer bestandserhaltenden Fischerei
Zur Förderung der bestandserhaltenden Fischerei finden bei uns nur derartige Fischrohwaren Verwendung, bei denen die nachstehend aufgeführten Maßnahmen seitens des Verkäufers bestätigt werden. Das Monitoring erfolgt über die jeweilige Rohwarenspezifikation sowie unsere entsprechenden Auditierungen der Lieferanten.

Der Rohwarenlieferant bestätigt, dass er an der Verarbeitung von oder dem Handel mit Fischarten, die vom Aussterben bedroht sind und unter gesetzlichem Artenschutz stehen, weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.
Der Rohwarenlieferant bestätigt, dass der gelieferte Fisch aus Seegebieten stammt, für die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) oder vergleichbare internationale Fangregelungen bestehen.
Der Rohwarenlieferant bestätigt, dass beim Fang des gelieferten Fisches die relevanten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind.
Der Rohwarenlieferant nennt der Pickenpack Seafoods GmbH jeweils partiebezogen das Fanggebiet und die Fangmethode.
Der Rohwarenlieferant bestätigt und versichert, dass die von ihm eingekauften und verwendeten Rohwaren ausschließlich von registrierten und autorisierten Schiffen/Fabriken gefangen, transportiert und verarbeitet werden und die Rohwaren nicht aus illegaler Fischerei stammen.
Der Rohwarenlieferant stellt über entsprechende Systeme und Einrichtungen eine Rückverfolgung der eingesetzten Rohwaren auf allen vorangegangenen Produktionsstufen zurück bis auf das jeweilige Fangschiff einschließlich der entsprechenden Registrierungs- und IMO-Nummer sicher.
Der Rohwarenlieferant informiert sich regelmäßig unaufgefordert und selbstständig über die von der NAFO, der NEAFC und weiterer relevanten Organisationen veröffentlichten „schwarzen Listen“ illegal operierender Fangschiffe und stellt nachweislich sicher, keine Materialien von entsprechenden Schiffen zu beziehen.

8.3 Einhaltung ETI-Base Code und BSCI-Verhaltenscodex
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der im jeweiligen Land geltenden Gesetze. Der Lieferant ist sich seiner sozialen Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern bewusst und verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze und Ziele des ETI Base Code sowie des BSCI Verhaltenscodex in ihren jeweils gültigen Fassungen. Der Lieferant ergreift Maßnahmen um zu gewährleisten, dass alle ihre an den Produktionsprozessen beteiligten Geschäftspartner entlang der Vorlieferkette diese Anforderungen in gleicher Weise einhalten.

8.4 Qualitätsmanagement/Produktsicherheit
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einrichtung eines Qualitätsmanagement-Systems, z.B. in Anlehnung an den Internationalen Food Standard, BRC Globaler Standard (Lebensmittel) oder an DIN EN ISO 9001:2000 mit einer entsprechenden Dokumentation.

Der Lieferant verpflichtet sich, ein HACCP-Konzept zu implementieren und die Rückverfolgung nach den Anforderungen der Verordnung 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.01.2002 sowie der Verordnungen 852/2004 und 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.02.2004 zu dokumentieren. Wir haben das Recht, mittels Stichproben die Einhaltung des HACCP-Konzepts zu kontrollieren.

Wir oder ein von uns beauftragter Sachverständiger (Auditor) sind nach vorheriger Ankündigung innerhalb von 2 Wochen zur Einsichtnahme der Dokumentation berechtigt. Darüber hinaus gewährt der Lieferant und/oder Produzent einem von uns autorisierten und beauftragten Auditor uneingeschränkten Zutritt zu seiner Produktionsstätte und unterstützt diesen aktiv bei der Durchführung entsprechender Audits.

Der Lieferant hat insoweit die entsprechenden Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

8.5 Herstellerhaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich fällt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des Vorabsatzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – sowie möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9. Muster, Probenziehung
Wir sind nach unserem Ermessen berechtigt sowohl Muster der hergestellten Erzeugnisse aus der laufenden Produktion vom Hersteller zu verlangen als auch durch ihren Außendienst bei den nachfolgenden Handelsstufen aufzukaufen und durch beauftragte Institute bzw. chemischen Laboratorien untersuchen zu lassen. Bei Beanstandungen gehen die Kosten zu Lasten des Lieferanten. Die Pickenpack Seafoods GmbH wird dem Lieferanten jeweils Kopien der Untersuchungsbefunde zuleiten. Derartige Proben dürfen bis maximal 4-mal jährlich angefordert werden.

10. Verpackung
Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden und müssen in ihrer Zusammensetzung den gültigen gesetzlichen Regelungen entsprechen. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Die Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Kosten der Entsorgung von Verkaufsverpackungen und für die Beseitigung von Transportverpackungen sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart wird – vom Lieferanten zu tragen.

11. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
Für bezahlte Lieferungen und/oder Leistungen entfällt jeglicher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferverbindlichkeit des Auftragnehmers ist der angegebene Lieferort. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten wird mit Auftragsnehmern, die Vollkaufleute sind, Lüneburg vereinbart. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein, oder zukünftig werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: April 2017